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Streikrecht für die Feuerwehr und Rettungsdienst

Wir möchten euch auf diesem Wege einen Kurzüberblick über eure Handlungsmöglichkeiten und Rechte geben.

Unterschieden zwischen Tarifbeschäftigte, Beamte und Personal- oder Betriebsräte.

Für Tarifbeschäftigte gilt:
  • Voraussetzung für einen zulässigen Streik ist der Streikaufruf einer beteiligten Gewerkschaft. Ist dieser erfolgt, dürfen dann aber alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an dem angekündigten (Warn)Streik teilnehmen, unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit. Dies darf von der Arbeitgeberseite nicht verhindert oder untersagt werden.
  • Im Rahmen von Streikmaßnahmen ist die Störung des Dienstbetriebs grundsätzlich hinzunehmen.
  • Einschränkung dieses Grundsatzes: Gefährdungen für Leib oder Leben durch einen Streik sind auszuschließen. Insbesondere im Bereich des Rettungsdienstes wird dies bei Bedarf durch eine sog. “Notdienstvereinbarung“ sichergestellt, aus der sich der für die Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes notwendige Personalbedarf ergibt. Diese wird aber nur dann angewendet, wenn es nicht genug „Nichtstreikende“ gibt, um den Personalbedarf abdecken zu können.
  • Wer sich entscheidet, an einem Streik teilzunehmen, darf vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden. Das bedeutet auch, dass Vorgesetzte die Entscheidung eines Beschäftigten, an einem Streik teilzunehmen, nicht beeinflussen oder dies verbieten dürfen.
  • Im Umkehrschluss: wer sich entscheidet, nicht an einem Streik teilzunehmen, darf auch nicht begünstigt werden. Sollten vom Arbeitgeber „Sonderzahlungen“ o.ä. an die Nicht-Streikenden ausgezahlt werden, stehen diese Zahlungen grundsätzlich auch den Personen zu, die sich am Streik beteiligen.

Für Beamte gilt:
  • Das Beamtenverhältnis unterscheidet sich in vielen Punkten vom allgemeinen Arbeitsrecht der Tarifbeschäftigten. Einer der größten Unterschiede ist, dass die Arbeitsbedingungen von Beamten nicht durch Tarifverträge, sondern durch den (Bundes- oder Landes-) Gesetzgeber geregelt werden.
  • Beamte dürfen sich in Ihrer Dienstzeit nicht an Streik oder streit-ähnlichen Maßnahmen beteiligen.
  • Außerhalb der Dienstzeit steht es allen Beamten frei, sich solidarisch zu zeigen und insbesondere auch an Protesthandlungen teilzunehmen.
  • Umgekehrt dürfen die Beamten vom Dienstherrn auch nicht „benutzt“ werden, um Einfluss auf die Tarifverhandlungen zu geben. Das bedeutet beispielsweise, dass Beamte von ihren Dienstherren nicht auf bestreikten Dienstposten eingesetzt werden, sondern nur auf ihren eigenen Dienstposten.

Für Personal- oder Betriebsräte gilt daneben:
  • Personal- und Betriebsräte müssen (!) im Arbeitskampf neutral bleiben und dürfen ihre Funktionen nicht dazu nutzen, für oder gegen die Arbeitskampfmaßnahmen „Stimmung zu machen“.
  • Eine Beteiligung an (Warn)Streiks oder anderen Arbeitskampfmaßnahmen ist aber je nach Beschäftigungsverhältnis (=Arbeitnehmer oder Beamte, siehe oben) möglich.
  • Die Beteiligungsrechte stehen den Personal- und Betriebsräten auch während des Streiks unverändert zu. Hier sollten die Gremien darauf achten, dass die Mitbestimmung auch während der Arbeitskampfmaßnahmen beachtet wird.

Tobias Thiele
Pressesprecher DFeuG Bund
V.i.S.d.P. DFeuG Bundesvorstand

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