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Umsetzung Alimentationsrecht

Die Umsetzung des Alimentationsrechts durch den sächsischen Landtag entspricht aus unserer Sicht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Viele von euch haben in den vergangenen Jahren einen Widerspruch gegen die amtsangemessene Alimentierung bei Ihrem Dienstherrn eingelegt.

Mit dem Beschluss des vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG) durch den sächsischen Landtag am 5. Juli 2023 hat der sächsische Gesetzgeber aus seiner Sicht in den Artikeln 3 bis 5 die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) umgesetzt.

Aus unserer Sicht reicht diese Umsetzung nicht aus. Sie entspricht nicht dem, was das Bundesverfassungsgericht fordert.

Es kann vorkommen das der Dienstherr von euch eine Unterschrift zum Verzicht auf den Widerspruch einfordert oder euch mitteilt das eurer Widerspruch durch die Umsetzung hinfällig geworden ist.

Wir empfehlen euch daher die Widersprüche aufrechtzuerhalten und nichts zu unterschreiben. Sollte euer Widerspruch abgelehnt oder zurückgewiesen werden, stellt sofort eine Rechtsschutzanfrage über unsere Website.

Für Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P. DFeuG LV Sachsen

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