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Änderung Bayerisches Feuerwehrgesetz

Eine Gefahr für hauptamtliche Beschäftigte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Bayern?

Zum 8. Juli 2025 wurde das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) geändert.
Neben einer öffentlich erwähnten und diskutierten Änderung des Höchstalters für den Feuerwehrdienst, wurde zusätzlich ein Passus eingeführt, der vor zu einer Problematik führen kann, die noch wenige auf dem Schirm haben:

Mit der veröffentlichten und rechtsverbindlichen Änderung des BayFwG wurde jetzt neu eingeführt, dass Kolleg*innen der „unmittelbaren“ Gefahrenabwehr (hier vor allem Beschäftigte von Berufs- und Werkfeuerwehren) nun keinen Anspruch mehr auf Freistellung für „Einsätze“ haben
(Art 9, (6) Freistellungsansprüche BayFwG).

Dies kann dazu führen, dass hauptamtliche Kolleg*innen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, Feuerwehr-Einsätze, die sie in einem Ehrenamt leisten, so nicht mehr leisten können, oder diese abbrechen müssen, da ein Anspruch auf Freistellung nun nicht mehr besteht.

Im Extremfall läuft die Dienstkraft jetzt Gefahr, ohne die bisherige Pflicht auf eine Freistellung, eine Dienstpflichtverletzung zu begehen, dies könnte evtl. disziplinarrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Mit dieser neuen Rechtslage ist zu empfehlen, dass hauptamtliche Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, in Bayern, in ihren Dienststellen nachfragen, ob und vor allem wie sie bei zukünftigen ehrenamtlichen Feuerwehr-Einsätzen agieren sollen und können.

Gleichzeitig wurde das Höchstalter für den Feuerwehrdienst geändert.
Zukünftig können alle geeigneten Personen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI (also momentan 67 Jahre ) Feuerwehrdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr leisten.
(Art 6 (2) BayFwG)

Mit dieser Formulierung ist bereits jetzt die Vorkehrung getroffen worden, dass bei einer weiteren Hebung der Regelaltersgrenze zum Eintritt in die Rente, Feuerwehrdienst auch ohne weitere Anpassungen evtl. bis z. B. 70 oder 75 geleistet werden kann.

Das jetzt mögliche Höchstalter für den Feuerwehrdienst ist noch als „kann Bestimmung“ formuliert. Man ist hier offenbar der Meinung, dass in jedem Feuerwehrdienst die Art der Tätigkeit frei gewählt werden kann. Dies ist im Bereich von hauptamtlichen Einsatzkräften aber so nicht der Fall!
Auf diese Besonderheit weist die dfeug seit Jahren hin.

Da im weiteren Gesetzestext des Bay FwG in Art 13 (1) beschrieben wird, dass Bewohner einer Gemeinde bis zu einem Höchstalter von 60 Jahren zum Feuerwehrdienst herangezogen werden können (Pflichtfeuerwehr), kann momentan davon ausgegangen werden, dass dieses Höchstalter das Alter ist, mit dem aktiver und verpflichtender Feuerwehrdienst zumutbar ist.

Weitere bedenkliche Entwicklungen, die immer wieder an uns herangetragen werden:

  • In verschiedensten Einsatzbereichen steigen die Einsatzzahlen.
  • In vielen Ballungsräumen steigen zusätzlich die Einwohnerzahlen und damit potenzielle zusätzliche Hilferufe.
  • Momentan sind Bestrebungen im Gange, Einsatztaktiken zu ändern und damit auch die Zahl der benötigten Einsatzkräfte zu reduzieren. Die Belastung der einzelnen, hauptamtlichen Einsatzkräfte wird also zukünftig steigen.
  • Eventuell gehen die Zahlen der zukünftigen Bewerber*innen für den schönsten Beruf der Welt immer noch weiter nach unten.

Ein angeführtes Argument für das jetzt gehobene Feuerwehrdiensthöchstalter ist ein Mangel an Einsatzkräften im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren, das bisher vehement verneint wurde. Zu beobachten ist auch, dass von der Politik oft nicht darauf gedrängt wird, offene Stellen im Bereich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr, auch im rückwärtigen Bereich, schnellstmöglich nachzubesetzen.
Eventuell haben zu wenige „Entscheider*innen“ Einblick in die Arbeitswelt und Belastungen einer hauptamtlichen Feuerwehr.

Deshalb ist nur folgerichtig:

  • Es muss zukünftig weiterhin unterschieden werden, ob Einsatzkräfte hauptamtlich oder freiwillig im Einsatzdienst tätig sind.
  • Das Hauptamt der nicht nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr muss weiterhin attraktiv bleiben, bzw, sogar an Attraktivität gewinnen.
  • Mitarbeiter*innen müssen sich darauf verlassen können, dass das Alter für den Ruhestand, wie vereinbart, eingehalten wird.
  • Pensions- bzw. Rentenansprüche müssen ein Leben ermöglichen, das als attraktiv gesehen und wahrgenommen wird.
  • Investitionen in zufriedene aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen im Ruhestand sind Investitionen in die Zukunft der kritischen Infrastruktur.

Ohne die Fähigkeiten der Menschen, die hier tätig sind, können die Systeme der Gefahrenabwehr nicht funktionieren!

Siegfried Maier
Bundesvorsitzender

Jürgen Haller-Hörmann von und zu Guttenberg
Vorsitzender Landesverband Bayern

Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft
V.i.S.d.P. DFeuG Landesverband Bayern


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