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Gesetzesanpassung 2023

Wie bereits bekannt, wurde am 16.11.2023 im Bundestag das „Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ beschlossen.

Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 zeit- und wirkungsgleich übernommen. Die Erhöhung berücksichtigt aber einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß §14a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Auch ist der Inflationsausgleich, welchen wir schon erhalten, damit rechtswirksam.

Daneben wird in dem Gesetz auch die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage erklärt. Dabei ist zu beachten, dass Feuerwehrbeamte nach 10 Jahren Erhalt der Feuerwehrzulage dies bei Versetzung in den Ruhestand nach dem 01.01.2024 ohne Antrag auf das Grundgehalt angerechnet bekommen. Dies gilt auch, wenn sie sich aufgrund verschiedener Gründe zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand in einer anderen Verwendung befinden. Für Beamte, welche sich bereits im Ruhestand befinden, trifft dies Neuregelung leider nicht zu. In dieser Hinsicht wurde nur der Nachrichtendienst und die Polizei berücksichtigt.

Wir haben nun also diesen Punkt unseres Kampfes erreicht. Jetzt gilt unsere ganze Aufmerksamkeit die Pensionsgrenze für alle Feuerwehrleute mit 60 Jahren zu erreichen.

Jens Jahn
AG Bundeswehr-Feuerwehr

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