Kommunalbeamter: Kein Ausgleich für 6700 Überstunden
Das war der Fall
Der Kläger ist Kommunalbeamter im Statusamt eines Oberrates einer Samtgemeinde in Niedersachsen Er. sammelte während seiner Dienstzeit von 1994 bis 2016 insgesamt 6.700 Überstunden an. Im März 2016 trat in seiner Dienststelle eine neue Dienstvereinbarung in Kraft. Danach führte die Dienststelle für die Beschäftigten Langzeitarbeitskonten ein, auf denen sie Arbeitszeit ansparen können. Am Ende seiner
Dienstzeit 2019 beantragte der Gemeindeoberrat die finanzielle Abgeltung seiner Überstunden bis März 2016. Das lehnte der Dienstherr ab, weil er diese nie angeordnet habe. Der Gemeindeoberrat berief sich auf eine Absprache mit dem Bürgermeister, nach der er die Stunden ansammeln und am Ende seiner Dienstzeit Freizeitausgleich beantragen könne. Er klage deshalb vor dem Verwaltungsgericht.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Der Gemeindeoberrat hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung seiner Überstunden. Grund dafür ist, dass der Dienstherr die Überstunden nicht angeordnet oder genehmigt hat. Das schreibt das Gesetz aber vor, wenn ein Beamter/in Freizeitausgleich oder finanzielle Abgeltung für Überstunden beantragt (§60 NBG). Die Absprache mit dem Bürgermeister könne nicht als Anordnung verstanden werden. Die Überstunden konnten auch im Nachhinein gar nicht genehmigt werden, weil sie nicht genehmigungsfähig seien. Das geht laut Gesetz nämlich nur im Ausnahmefall. Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor, weil der Gemeindeoberrat jahrelang ständig Überstunden geleistet hat.
Keine Anspruchsgrundlage ohne Anordnung
Auch auf Grundlage der neuen Dienstvereinbarung zum Langzeitarbeitskonto steht dem Gemeindeoberrat der Anspruch nicht zu. Das Langzeitarbeitskonto gilt nur für ab dem Zeitpunkt der Einführung gesammelte Überstunden. Zuvor gemachte Überstunden können nicht auf das Konto gebucht werden.
Die gemeinsame Absprache mit dem Bürgermeister helfe dem Gemeindeoberrat ebenfalls nicht weiter. Die Besoldung von Beamten ist im Gesetz klar geregelt. Jegliche Absprachen, die darüber hinausgehen, sind nicht wirksam.
Praxishinweis
Finanzielle Abgeltung von Überstunden können Beamte außerdem nur verlangen, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Das heißt, Beamte müssen zuerst einen Antrag auf Freizeitausgleich stellen. Deshalb empfehlen wir dringend, hier das Gespräch mit dem nächsten Vorgesetzten zu suchen und Lösungen zu erarbeiten.
Diese könnten sein
- Genehmigung der Dienststelle für bereits geleistete Überstunden erwirken (Individualrecht).
- Vorplanerisch weniger Dienste (Tagdienst und Einsatzdienst) im Jahressollplan, um Überstunden abzubauen.
- Wenn gewollt, eine Auszahlung der geleisteten Überstunden erwirken (Individualrecht).
Wenn Ihr zu diesem oder anderen Themen Fragen habt, dann zögert nicht und meldet Euch unter: wiesbaden@dfeug.de
Swen Kalowsky
V.i.S.d.P. DFeuG LV Hessen